28. September 2026

Keine umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung bei freiwilliger Bilanzierung

Ein Freiberufler kann die
umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung für freie Berufe, bei der die Umsatzsteuer
erst mit der Vereinnahmung des Entgelts entsteht, nicht in Anspruch nehmen,
wenn er freiwillig bilanziert. Eine Ist-Besteuerung kommt dann nur in Betracht,
wenn sein Gesamtumsatz im Vorjahr die gesetzliche Umsatzgrenze von 800.000
€ nicht überstiegen hat.

Hintergrund: Auf Antrag
kann das Finanzamt einem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen
gestatten, die sog. Ist-Besteuerung anzuwenden, so dass er die Umsatzsteuer
erst dann abführen muss, wenn er das Entgelt von seinem Kunden erhält. Die
Ist-Besteuerung ist zulässig, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat oder wenn der
Unternehmer von der Buchführungs- und Inventurpflicht befreit ist oder soweit
er Umsätze als Freiberufler ausführt; eine weitere Möglichkeit besteht noch für
juristische Personen des öffentlichen Rechts. Liegt keine dieser
Voraussetzungen vor, gilt die Soll-Versteuerung. In diesem Fall muss der
Unternehmer die Umsatzsteuer bereits dann abführen, wenn er seine Leistung
erbracht hat, ohne dass es auf die Bezahlung durch den Kunden ankommt.

Sachverhalt: Die Klägerin
war eine Partnerschaft, die aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und
Wirtschaftsprüfern bestand und die freiwillig bilanzierte. Das Finanzamt hatte
der Klägerin ursprünglich die Ist-Besteuerung gestattet, widerrief die
Gestattung aber ab dem 1.1.2019. Die Klägerin stellte einen erneuten Antrag auf
Gestattung der Ist-Besteuerung für Zeiträume ab
1.1.2021. Diesen
Antrag lehnte das Finanzamt ab. Hiergegen klagte die Klägerin.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Ist-Besteuerung ab und wies die Revision der
Klägerin zurück:

  • Zwar erfüllte die Klägerin
    nach dem Gesetzeswortlaut eine der Voraussetzungen für die Gestattung der
    Ist-Besteuerung; denn die Klägerin war freiberuflich tätig, und Freiberufler
    können die Ist-Besteuerung grundsätzlich mit Erfolg beantragen.

  • Die beiden anderen
    Voraussetzungen waren hingegen nicht erfüllt, da die Klägerin über der
    damaligen Umsatzgrenze von 600.000 € (aktuell sind es 800.000 €)
    lag und auch nicht von der Buchführung befreit war.

  • Trotz der freiberuflichen
    Tätigkeit der Klägerin hatte sie aber keinen Anspruch auf die Gestattung der
    Ist-Besteuerung; denn die Klägerin bilanzierte freiwillig. Zwar äußert sich das
    Gesetz nicht zur freiwilligen Bilanzierung; die gesetzliche Gestattung der
    Ist-Besteuerung für Freiberufler steht aber im Zusammenhang mit der
    gesetzlichen Befreiung der Freiberufler von der Buchführungspflicht. Da ein
    Freiberufler nicht buchführungspflichtig ist, soll er die Umsätze auch der
    Ist-Besteuerung unterwerfen und daher die Besteuerung nach vereinnahmten
    Entgelten vornehmen können. Bilanziert der Freiberufler jedoch
    freiwillig, gibt es keinen Grund für die Ist-Besteuerung.

    Vielmehr entspricht die Soll-Versteuerung der Bilanzierung, weil bei der
    Bilanzierung bereits die Forderung gewinnerhöhend erfasst wird.

Hinweise: Der BFH hält an
seiner Rechtsprechung fest, die eine freiwillige Bilanzierung als
Ausschlussgrund für die Ist-Besteuerung bei Freiberuflern ansieht. Für
freiwillig bilanzierende Freiberufler besteht ein Anspruch auf Gestattung der
Ist-Besteuerung somit nur dann, wenn ihr Gesamtumsatz im Vorjahr nicht höher
als 800.000 € gewesen ist (nach der Rechtslage im Streitfall lag die
Umsatzgrenze noch bei 600.000 €).

Quelle:
BFH, Urteil vom 16.4.2026 – V R
16/24; NWB