27. Juli 2026
Grunderwerbsteuer: Erwerb eines KG-Anteils
Erwirbt eine Gesellschaft einen Kommanditanteil von 100 % an einer
grundbesitzenden GmbH & Co. KG, entsteht Grunderwerbsteuer. Dies gilt auch
dann, wenn der Erwerber bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits die Stellung
eines mittelbaren Gesellschafters der GmbH & Co. KG innegehabt
hatte.
Hintergrund: Nach dem Gesetz
entsteht Grunderwerbsteuer, wenn sich bei einer Personengesellschaft innerhalb
von zehn Jahren der Gesellschafterbestand mittelbar oder unmittelbar ändert und
mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bis zum
30.6.2021 galt ein Fünfjahreszeitraum (statt zehn Jahren), und es mussten
mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen.
Sachverhalt: An einer GmbH &
Co. KG waren die K-GmbH als Komplementärin mit einem Anteil von 0 % und die
L-GmbH als Kommanditistin mit einem Anteil von 100 % beteiligt. Die L-GmbH war
zudem Alleingesellschafterin der K-GmbH. Die GmbH & Co. KG besaß zunächst
keine Immobilien. Mit notariellen Verträgen vom 29.7.2014 verkaufte die L-GmbH
ihre Kommanditbeteiligung an der GmbH & Co. KG sowie ihre Beteiligung an
der K-GmbH an die M-GmbH. Die entsprechenden Anteilsabtretungen erfolgten aber
aufschiebend bedingt durch die Eintragung im Handelsregister, die erst am
19.8.2014 erfolgte. In den Verträgen vom 29.7.2014 bevollmächtigte die L-GmbH
die M-GmbH, Gesellschafterversammlungen bei der GmbH & Co. KG abzuhalten
und Gesellschafterbeschlüsse aller Art zu fassen. Am 31.7.2014, also noch vor
Wirksamkeit der Abtretungen, erwarb die GmbH & Co. KG ein Grundstück. Im
Mai 2017 wurde die GmbH & Co. KG in eine GmbH umgewandelt. Das Finanzamt
setzte im Jahr 2019 Grunderwerbsteuer gegenüber der nun umgewandelten GmbH
(zuvor: GmbH & Co. KG) fest und begründete dies damit, dass innerhalb von
fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile an der GmbH & Co. KG auf neue
Gesellschafter, nämlich auf die M-GmbH, übergegangen seien.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Die am 19.8.2014 wirksam gewordene Abtretung führte zu einem
Wechsel im Gesellschafterbestand von mindestens 95 %, nämlich zu 100 %. Denn
neue Gesellschafterin wurde nun die M-GmbH, die zu 100 % an der GmbH & Co.
KG beteiligt war. -
Ob ein neuer Gesellschafter unmittelbar an einer
Personengesellschaft beteiligt wird, ist zivilrechtlich zu prüfen. Die M-GmbH
war bis zum 19.8.2014 nicht zivilrechtlich an der GmbH & Co. KG beteiligt.
Erst mit der Eintragung der Rechtsnachfolge im Handelsregister am 19.8.2014
wurde die Abtretung der Kommanditbeteiligung von 100 % zivilrechtlich
wirksam. -
Unbeachtlich für die Prüfung eines unmittelbaren
Gesellschafterwechsels ist, ob die M-GmbH vor dem 19.8.2014 bei
wirtschaftlicher Betrachtung mittelbar an der GmbH & Co. KG beteiligt war.
Im Übrigen wäre am 29.7.2014 noch keine Grunderwerbsteuer entstanden, wenn man
einen mittelbaren Erwerb der M-GmbH am 29.7.2014 angenommen hätte; denn am
29.7.2014 verfügte die GmbH & Co. KG noch nicht über Grundbesitz, da sie
erst am 31.7.2014 ein Grundstück kaufte. -
Die weiteren Voraussetzungen der Grunderwerbsteuerbarkeit
waren erfüllt. Der unmittelbare Gesellschafterbestand wechselte innerhalb von
fünf Jahren, nämlich am 19.8.2014, zu 100 % (und damit zu mindestens 95
%).
Hinweise: Die GmbH & Co. KG
war am 19.8.2014 auch eine grundbesitzende Personengesellschaft, da sie am
31.7.2014, also knapp drei Wochen zuvor, ein Grundstück gekauft hatte. Zwar war
sie noch nicht Eigentümerin des Grundstücks, weil sie noch nicht im Grundbuch
eingetragen war; grunderwerbsteuerlich unterliegt aber bereits ein
Grundstückskaufvertrag der Grunderwerbsteuer, so dass der GmbH & Co. KG das
Grundstück schon am 31.7.2014 grunderwerbsteuerlich zuzurechnen war.
Eine Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücks- und
Anteilsübertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften kam aus zwei
Gründen nicht in Betracht: Zum einen setzt die Grunderwerbsteuerbefreiung für
Übertragungen von Grundstücken oder Anteilen zwischen
Schwester-Personengesellschaften voraus, dass dieselben Gesellschafter an den
Personengesellschaften zivilrechtlich beteiligt sind; die M-GmbH wurde aber
erst am 19.8.2014 zivilrechtlich Gesellschafterin der GmbH & Co. KG. Zum
anderen hätte die M-GmbH nach damaliger Rechtslage noch mindestens fünf Jahre
an der GmbH & Co. KG beteiligt bleiben müssen; dies war aber nicht der
Fall, weil die GmbH & Co. KG im Mai 2017 in eine GmbH und damit in eine
Kapitalgesellschaft formwechselnd umgewandelt wurde.
Quelle: BFH, Urteil vom 25.2.2026 – II R 5/24; NWB