30. April 2026
Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw
Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein betriebliches Fahrzeug der GmbH,
über das er verfügen kann, auch privat nutzt.
Hintergrund: Die Privatnutzung
eines Pkw durch einen Arbeitnehmer kann zu Arbeitslohn oder – wenn der
Pkw einer Kapitalgesellschaft gehört und vom Gesellschafter genutzt wird
– auch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Sachverhalt: Der L war
alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer
der Klägerin, einer GmbH. Die Schwester des L war ebenfalls bei der GmbH
angestellt. Die GmbH besaß in den Streitjahren 2015 bis 2017 einen Porsche
Cayman S, einen Porsche Panamera GTS, einen Porsche Cayenne S Diesel sowie
einen Porsche Carrera 4 GTS Cabrio. Die GmbH hatte keine Nutzungsvereinbarung
bezüglich dieser Fahrzeuge mit L abgeschlossen. Der Porsche Cayman S wurde von
der Schwester des L ebenfalls ohne Nutzungsvereinbarung genutzt. Das Finanzamt
ging von einer Privatnutzung der vier Fahrzeuge durch L und dessen Schwester
aus und setzte eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 20 % der
Aufwendungen für die Pkw zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 5 % an. Das
Finanzgericht wies die Klage der GmbH ab; hiergegen erhob die GmbH
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH).
Entscheidung: Der BFH wies die
Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück:
-
Zu Recht ist das Finanzamt von einer Privatnutzung der
betrieblichen Pkw ausgegangen. Es besteht nämlich ein Anscheinsbeweis für die
Privatnutzung eines betrieblichen Pkw einer GmbH durch ihren
Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn der Pkw dem Gesellschafter-Geschäftsführer
zur Verfügung steht. -
Der Anscheinsbeweis gilt auch dann, wenn es keine vertragliche
Vereinbarung über die Privatnutzung gibt oder wenn im Anstellungsvertrag
ausdrücklich ein Privatnutzungsverbot vereinbart worden ist. -
Ein Privatnutzungsverbot kann den Anscheinsbeweis nicht
erschüttern, wenn es keine organisatorischen Maßnahmen zur Beachtung des
Privatnutzungsverbots gibt und wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, aus dem sich
die ausschließliche betriebliche Nutzung des Pkw ergeben
könnte.
Hinweise: Die aktuelle
Entscheidung betrifft die private Nutzung eines betrieblichen Pkw einer GmbH
durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer. Ein Privatnutzungsverbot, das
zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart wird,
wird steuerlich nicht anerkannt. Denn es ist davon auszugehen, dass sich der
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht selbst kontrolliert.
Anders ist dies bei einem Privatnutzungsverbot, das ein
„typischer“ Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer im Rahmen der
Dienstwagenüberlassung vereinbart. Hier wird ein Privatnutzungsverbot
steuerlich akzeptiert, weil es sich um zwei Vertragspartner mit
unterschiedlichen Interessen handelt. Mit einem Privatnutzungsverbot kann der
Ansatz eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils verhindert werden. Der BFH
geht davon aus, dass sich der Arbeitnehmer an ein Privatnutzungsverbot hält.
Quelle: BFH, Beschluss vom 17.12.2025 – I B 17/24;
NWB