8. Oktober 2026

Einführung einer Kassenpflicht für Unternehmer ab 2028 geplant

Die Bundesregierung hat einen
Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) beschlossen, mit dem ab 2028
für Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mindestens 100.000 € die
Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse mit einer zertifizierten
technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) eingeführt werden soll. Darüber hinaus
ist geplant, ab dem Jahr 2028 die Ausgabepflicht von Papierbons durch eine
Belegbereitstellungspflicht zu ersetzen, um Unternehmen zu
entlasten.

Hintergrund: Setzt ein
Unternehmer eine elektronische Kasse ein, muss diese mit einer TSE ausgestattet
sein, die die einzelnen Umsätze elektronisch und manipulationssicher erfasst.
Allerdings kann der Unternehmer bislang stattdessen eine sog. offene Ladenkasse
verwenden, so dass er dann keine TSE einsetzen muss.

Außerdem besteht nach der aktuellen
Rechtslage eine Belegausgabepflicht, so dass der Unternehmer seinen Kunden
einen Beleg zur Mitnahme anbieten muss. Der Kunde ist nicht verpflichtet, den
Beleg mitzunehmen.

U.a. sind folgende
Regelungen geplant:

  • Kassenpflicht ab einem Umsatz
    von 100.000 Euro zum 1.1.2028 mit Ausnahmeverordnung und Ausnahme von
    Barumsätzen bis zu 12.000 Euro

  • Abschaffung der
    Belegausgabepflicht und Einführung einer verpflichtenden elektronischen
    Belegbereitstellung zum 1.1.2028

  • Schaffung eines
    Steuerstraftatbestandes beim Einsatz und Inverkehrbringen von
    Manipulationsprogrammen für elektronische
    Aufzeichnungssysteme

  • Schaffung eines
    Ordnungswidrigkeitstatbestandes für die fehlende
    Belegbereitstellung

  • Schaffung eines
    Ordnungswidrigkeitstatbestandes wegen unzulässigen Nichtverwendens eines
    elektronischen Aufzeichnungssystems mit TSE, bei Vorliegen einer
    Kassenpflicht

  • Stärkung der
    Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden bei der Fälschung technischer
    Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach
    § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
    KassenSichV betroffen sind

  • Schaffung einer
    Zuständigkeitsregelung für Kassen-Nachschauen bei fahrenden
    Händlern

  • Einführung einer
    Mitteilungspflicht bei Wechsel der TSE

  • Erweiterung der
    Verwendungsmöglichkeiten von Angaben im Besteuerungsverfahren für
    Steuerstrafverfahren

  • Ausweitung des
    Anwendungsbereiches des
    § 146a AO
    durch die verpflichtende Ausstattung von Mietwagen mit Wegstreckenzählern, die
    über eine digitale Schnittstelle verfügen

  • Abschaffung des
    Papier-Formerfordernisses bei Eröffnungsbilanzen und
    Jahresabschlüssen

Hinweis: Das Gesetz
bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, Änderungen können sich noch
ergeben. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

Quelle: Regierungsentwurf
zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von
Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und
steuerrechtlicher Aufzeichnungen sowie BMF online, Meldung vom
23.9.2026;
NWB